Schulpflegschaft &
Verein der Freunde und Förderer der Drei Linden Schule e.V.
Der Förderverein und die Schulpflegschaft leben von engagierten Eltern!
Gemeinsam gestalten wir unseren Kindern eine erlebnisreiche Schulzeit.
Wir organisieren den Sankt Martins Umzug, den Sponsorenlauf und unseren Stand auf dem Adventsmarkt. Wir begrüßen neue Eltern bei der Einschulung und am Tag der Offenen Tür und unterstützen bei großen und kleinen Schulfesten. Durch die Einnahmen und Spenden werden zum Beispiel Projekte wie Klasse2000 oder die Anschaffung neuer digitaler Lernmittel für unsere Klassen finanziert.
Das alles tun wir mit ganz viel Spaß in einem tollen Team. Machen Sie mit!
Kontakt:
Schulpflegschaftsvorsitzende
Janina Kiepert
schulpflegschaft@drei-linden-schule-ranzel.de
Fördervereinsvorsitzende
Stephanie Schaefer
foerderverein@drei-linden-schule-ranzel.de
Mitwirkung im Schulgesetz
Wie die Mitwirkung im Einzelnen aussieht und welche Möglichkeiten es gibt, sich zu beteiligen und mitzusprechen, regelt das Schulgesetz in den Paragraphen 62 bis 77.
§ 72 Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
§ 65
Aufgaben der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
- Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3
Abs. 3), - Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen
und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9
Abs. 3), - Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
- Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
- Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§
20 Absatz 2), - Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lern-
mittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96), - Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkei-
ten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5), - Information und Beratung (§ 44),
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in
Zeugnissen (jetzt: Arbeitsverhalten und Sozialverhalten)(§ 49 Abs. 2), - Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring
(§ 99 Abs. 1), - Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
- Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64
Abs. 5), - Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs.
5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung
einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2), - besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
- Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
- Erlass einer Schulordnung,
- Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen
und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1), - Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
vgl. www.schulministerium.nrw.de